23.01.2018

Plädoyer der Nebenklage Bahnhofstraße und Wilsdruffer Straße

Am heutigen Verhandlungstag hatten die Rechtsanwält_innen der Nebenkläger aus den Wohnungen Bahnhofstraße und Wilsdruffer Straße, alles Geflüchtete aus Eritrea und Syrien, Gelegenheit, ihre inhaltlich aufeinander abgestimmten Plädoyers zu halten.

Die Nebenklage Bahnhofstraße und Wilsdruffer Straße konzentrierte sich einerseits darauf, das Tatgeschehen und die gesellschaftliche Situation zum Tatzeitpunkt aus Sicht der Betroffenen zu schildern: die Lebenssituation, Vertreibung, Flucht, Aufnahme und das Leben der betroffenen Geflüchteten, aber auch die politische Situation, in der sich die Gruppe Freital, in der die Angeklagten sich organisierten und die gemeinsamen Straftaten begingen, zu analysieren.

Rechtsanwalt Ols Weidmann führte zur Fluchtgeschichte seiner Mandanten unter anderem aus:

„Meine Mandanten K. B. und Y. H. sind als Flüchtlinge hier in Deutschland , sie wurden aufgenommen, sie haben ein rechtsstaatliches Asylverfahren durchlaufen und sind als Flüchtlinge anerkannt. Sie sind geflüchtet, weil Ihnen in ihrer Heimat als Angehörige einer christlichen Minderheit staatliche Willkür, Verfolgung, Verhaftung bzw. der zwangsweise Einzug zum Militär droht.“

„Sie haben einige wenige Menschen gefunden, die Ihnen manchmal geholfen haben, sie sind grundsätzlich dankbar dafür, dass sie Aufnahme gefunden haben und sie versuchen ihr Bestes um sobald wie möglich auch eine Chance zu haben, Arbeit zu finden und eigenes Geld verdienen zu können.

Sie erleben auch Vorurteile, abschätzende Blicke, beleidigende Sprüche, wenn sie durch die Stadt laufen, beim Einkaufen oder beim Busfahren.“

Er beschrieb dann, wie es zu einem ersten Angriff auf die Wohnung in der Bahnhofstraße gekommen war. Der Angeklagte Festing hatte eine Kugelbombe vor dem Haus gezündet.

Zu der Sprengstoffaffinität des Angeklagten Festing führte RA Weidmann aus, dass dieser Sprengversuche mit anderen Angeklagten gemeinsam unternommen hatte; dass er umfangreich mit Sprengkörpern experimentiert hatte; dass er zuletzt vom Angeklagten Seidel einen Stick mit Bauanleitungen für Rohrbomben erhalten hatte, aber immer, bis hin zur Verlängerung der Zündschnüre der selbst verwendeten pyrotechnischen Sprengkörper, aussergewöhnlich stark auf die eigene Sicherheit geachtet hatte.

Zum eigentlichen Anschlag auf die Wohnung sprach Weidmann den Täter Festing direkt an:

„Sie haben den Sprengsatz nicht am Fenster angebracht, um die Bewohner zu erschrecken. Sie wollten die Bewohner der Wohnung Bahnhofstraße einer noch größeren Gefahr als zuvor durch den Einsatz der Kugelbombe aussetzen. Andernfalls hätten sie viel einfacher den Sprengsatz auch auf dem Boden vor dem Fenster ablegen können. NEIN; SIE WOLLTEN dass das Fenster gesprengt wird und Teile des Fensters in die Wohnung katapultiert werden, wenn das Wort katapultiert überhaupt richtig ist angesichts der Energie, die auf das Fenster einwirkte, Teile des Fensterrahmens und Glassplitter durch das gesamte Zimmer jagten.“

Zur Motivation der Angeklagten, sowohl für die Anschläge auf Geflüchtetenwohnungen als auch auf politische Gegner in der gesellschaftlichen Situation des Jahres 2015, als sehr viele Geflüchtete nach Deutschland und schließlich auch nach Freital kamen und die Frage der Unterstützung oder Ausgrenzung von Flüchtlingen die Gesellschaft spaltete, erklärte Weidmann:

„Sie – die Angeklagten – sie haben sich entschlossen, in diesen Prozess einzugreifen, sie wollten das Signal setzten , dass die Zeit gekommen ist, es nicht nur bei Demonstrationen zu belassen, sie waren bereit Straftaten zu verüben, Gewaltstraftaten

Ihre Botschaft mit den Taten richtete sich gegen die Flüchtlinge, denen sie vermitteln wollten, bleibt besser zu Hause.

Und gegen diejenigen, die sich helfend und unterstützend eingesetzt haben.

Sie wollten ein Zeichen setzen, dass jeder, der für sie auf der anderen Seite steht, der sollte wissen, er kann auch Opfer einer Gewaltstraftat werden. Damit wollten sie verhindern, dass Flüchtlinge hier herkommen.“

Rechtsanwalt Christian Woldmann erläuterte:

„Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme legten die Angeschuldigten FESTING, S. und WENDLIN an drei Fenstern der Räumlichkeiten der Wohnung im Erdgeschoss – zwei von diesen waren Schlafzimmer, eines die Küche manipulierte Pyrotechnik vom Typ Cobra12 auf dem Fensterbrett ab.

FESTING, S. und WENDLIN hatten vorher in die Wohnung geschaut und hatten gesehen, dass sich die benannten Bewohner in der Wohnung befanden. Sie hatten gesehen, dass eine Person in einer der Räumlichkeiten in seinem Bett lag und sich andere in der Küche aufhielten. Und brachten dennoch die Sprengvorrichtungen zur Explosion.

Dabei gingen sie so vor, dass die Sprengsätze zeitgleich an den Zündschnüren entzündet wurden, damit diese möglichst zeitgleich explodieren würden. Der Angriff auf die Bewohner der Unterkunft sollte möglichst effektiv und zeitgleich auf alle drei Räume einwirken.

Wer die im Rahmen der Hauptverhandlung gezeigten Videoaufzeichnungen der Sprengversuche des BKA gesehen hat, kann sich leicht vorstellen, wie schwerwiegend die Sprengkraft der Explosionen in die Räumlichkeiten hineingewirkt hat.

Einer der Bewohner erkannte die brennende Lunte auf der Fensterbank der Küche und warnte die anderen. In der Erinnerung meines Mandanten war er es sodann, der die anderen anwesenden Bewohner aus der Küche in den Flur drängte, um schnellstmöglichen Schutz vor der drohenden Explosion zu suchen.

Ein Geschädigter erlitt Schnittwunden an der Stirn und eine leichte Augenverletzung. Es ist großes Glück, dass schwerwiegende physische Verletzungen ausblieben.

Entscheidend dabei dürfte zum einen die Wachsamkeit der Bewohner sowie deren kurzentschlossenes Handeln, und zum anderen eine an den Fenstern angebrachte Sicherheitsfolie gewesen sein, welche den Splitterflug der explodierenden Fenster erheblich reduzierte.“

Die Nebenklage wies nochmals und scharf darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft sowie die Generalstaatsanwaltschaft Dresden die Ermittlungen gegen die Angeklagten lange Zeit nicht vorangetrieben, die Taten, trotz anderslautender Ermittlungsergebnisse nicht zusammengeführt und Ermittlungen wegen eines Organisationsdelikts verweigert hat. Dadurch wurden alle Taten als Einzeltaten verharmlost und ursprünglich beim Jugendschöffengericht Dresden angeklagt. Erst durch das Eingreifen der Bundesanwaltschaft sei eine sachgerechte Aufklärung möglich geworden. Im ursprünglichen Verfahren beim Amtsgericht Dresden hatte der zuständige Richter sogar die Beiordnung eines Nebenklagevertreters abgelehnt, mit der Begründung, die Sache wäre, auch wegen der Teilgeständnisse der Angeklagten, rechtlich einfach, die Verletzten könnten ihre Interessen auch ohne ausreichende Sprachkenntnisse selbst vertreten.

Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk führte aus:

„Mir ist bewusst, dass es nicht Aufgabe der Bundesanwaltschaft ist, hier in öffentlicher Hauptverhandlung die Kolleginnen und Kollegen der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft Dresden vorzuführen. Aber zu sagen, es gebe gar keine Kritik an den Sächsischen Ermittlungsbehörden und der Justiz kann aus Sicht meines Mandanten und der Erfahrungen vor der Anklage zum OLG Dresden nicht unwidersprochen stehen bleiben. Allein die Anklage – kurz nachdem die Generalstaatsanwaltschaft noch in einem Schreiben an den Generalbundesanwalt Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Organisationsdeliktes negiert hatte – zu diesem Gericht hier, mit den rechtlichen Bewertungen des versuchten Mordes und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, ist deutliche Kritik an diesen Behörden. Eine berechtigte Kritik.

Aus meiner Sicht lag nämlich der Angeklagte Schulz gar nicht so falsch, als er in dem Brief, der auch hier verlesen wurde, sinngemäß schreibt, alles würde glimpflich abgehen, wenn das Verfahren nur in den Händen der Staatsanwaltschaft Dresden bleiben würde. Ja, dann wäre es wahrscheinlich aus seiner Sicht glimpflich abgelaufen. Ja, dann wäre es aber auch gehörig falsch gelaufen.“

Die Nebenklage erläuterte weiter, die Angeklagten seien keineswegs durch Pegida radikalisierte Kleinbürger, sondern eindeutig Rassisten, teilweise überzeugte Nationalsozialisten aber alle mit inhaltlichen Bezügen zum Nationalsozialismus, die sich zur Durchführung gewalttätiger Angriffe auf Geflüchtete und politische Gegner zusammengeschlossen hätten. Die inhaltliche Grundlage der Gruppe wäre der Hass auf Geflüchtete und ihre Unterstützer gewesen, der Wunsch, diese gewalttätig zu vertreiben. Die Gewalt sei klar kalkuliert gewesen, nachdem die rassistischen Demonstrationen und Aktionen nicht zum gewünschten Ergebnis geführt hätten und weiterhin Geflüchtete nach Freital zugewiesen wurden.

Pietrzyk erläuterte:

„Nein, Pegida allein ist nicht Schuld an den Taten der Gruppe Freital. Pegida war ein Treffpunkt für die Angeklagten untereinander, ein Fixpunkt in ihrer Aktivistenwoche, ein Ort der Vernetzung mit anderen Gruppen, ein Spielplatz zum „Zecken klatschen“. Aber das war auch der K-Block des Dynamo-Dresden Stadions, Ackis Sportsbar, das „De Viere“, die „Timba-Bar“, die Aral-Tankstelle.

Natürlich ist es leicht zu sagen, Pegida sei schuld. Pegida hätte ein gesellschaftliches Klima geschaffen, das die Taten ermöglichte. Aber das greift zu kurz. Es ist eine ebenso einfache Antwort auf eine komplexe Frage, eine typische Vereinfachung, wie man es Pegida gern selbst vorwirft. Sicher zeigt sich in Pegida am plakativsten und überregional bekanntesten die hässliche Fratze des deutschen Nationalismus getarnt als Patriotismus, der mehr mit einer gewonnenen Fussballweltmeisterschaft zu tun habe als mit dem Nationalsozialismus.

Es ist nämlich genau anders herum: ohne die militanten Neonazis, die Mitglieder der Gruppe Freital, der FKD, der organisierten rechten Fussballfans, der NPD-Mitglieder und vieler anderer organisierter militanter Nazis, hätte sich Pegida nie in der Form entwickeln können, wie wir es erleben mussten. Von Anfang an boten diese organisierten Nazis Pegida den Schutz, die Aggressivität nach außen, lieferten die Dynamik, die nötig war, um sich als attraktiver Kulminationspunkt für die völkisch-rassistische Bewegung zu etablieren.

Ermöglicht haben die Taten neben den Persönlichkeiten der Angeklagten aber die gesamtgesellschaftliche Situation und die fehlende Antwort auf diese von Seiten etablierter Politik, Verwaltung, Justiz sowie deutsche Zustände, beispielsweise ein ganz selbstverständlicher Rassismus breiter Bevölkerungsschichten, ein allgemeines Selbstbild als Opfer der gesellschaftlichen Verhältnisse, eine geradezu lustvolle und trotzig zur Schau gestellte Rebellion gegen alle fortschrittlichen gesellschaftlichen Veränderungen, die in Sachsen besonders deutlich aber nicht allein vorhanden sind.

Die lokal verankerten Nein-zum-Heim-Kampagnen, die sich nicht nur in Freital, sondern, wie die verlesenen parlamentarischen Anfragen anschaulich gezeigt haben, überall in Sachsen und der gesamten Bundesrepublik etabliert hatten, waren zwar nicht offen, aber wie wir vom Angeklagten S. erfahren haben, organisatorisch von der NPD getragen. Entnehmen kann man dies auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der NPD und den dortigen Ausführungen zu Sachsen. Bemerkenswert ist, dass in der Öffentlichkeit und auch der lokalen Politik maßgeblich die Art und Weise des Protestes verteidigt und langläufig als „asylkritisch“ systematisch verharmlost wurde, selbst als aus diesen Versammlungen heraus Straftaten begangen wurden. “

Zuletzt setzte sich die Nebenklage mit der rechtlichen Bewertung der Taten auseinander. Insbesondere die Anwendung des § 129a StGB, der Bildung einer terroristischen Vereinigung sei vorliegend zweischneidig. Ganz egal, ob man diese Gesetzesnorm insgesamt kritisch sieht, gäbe es keinen Grund, ihn bei Nazis und Rassisten nicht anzuwenden, während er regelmäßig gegen Linke, Kurden und andere angewendet wird. Vorliegend sei es durchaus anerkennenswert, dass der Generalbundesanwalt nicht nur wegen der auf die Tötung von Menschen ausgerichteten Zielsetzung der Gruppe, sondern auch wegen des durch die Taten angestrebten Angriffs auf das sich aus der Verfassung ergebende friedliche Zusammenleben der Bevölkerung auch mit Minderheiten, den Tatbestand der Bildung einer terroristischen Vereinigung als erfüllt ansehe. Dabei sei es aber für die hier auszuurteilende Strafhöhe nicht notwendig, für die Verwirklichung des § 129a StGB besonders hohe Strafen zu verhängen. Die mögliche Strafe für den versuchten Mord an den vier Geflüchteten in der Wilsdruffer Straße, die gefährliche Körperverletzung gegenüber den Geflüchteten in der Bahnhofstraße, sowie die Sprengstoffdelikte böten einen ausreichenden Strafrahmen für die Strafzumessung. Wenn das Gericht sein Urteil auch als Botschaft an die sächsische Justiz verstanden wissen wolle, müsse es die die Angriffe auf Leben und Gesundheit der Geflüchteten und politischen Gegner der Gruppe an erste Stelle setzen und die Strafen für diese Taten entsprechend hoch ansetzen. Die Strafe für die terroristische Vereinigung müssten entsprechend relativ niedrig angesetzt sein, damit in anderen Fällen, in denen der Generalbundesanwalt nicht am Prozess teilnimmt, die Gewichtung nachvollzogen werden könne.

RA Alexander Hoffmann führte hierzu aus:

„Ich muss nochmals erläutern, warum die Nebenklage Wilsdruffer Str. nochmals zum Anschlag auf das Wohnprojekt Overbeckstraße am 18./19. Oktober 2015 ausführen muss: Zum einen ergibt sich der Tötungsvorsatz aller am Anschlag auf unsere Mandanten Beteiligter, auch derjenigen, die nur im Auto saßen, auch und insbesondere aus der Dynamik der nacheinander durchgeführten Anschläge, bei denen die Angeklagten ganz systematisch und absichtsvoll die Lebensgefährlichkeit steigernden. Wie in unseren Antrag auf Erteilung eines rechtlichen Hinweises bereits ausführlich dargestellt, zielte bereits der Anschlag auf die Mangelwirtschaft darauf, maximalen Schaden am Haus anzurechnen und dafür die Tötung von Hausbewohnern als notwendigen Nebeneffekt in Kauf zu nehmen. Diese Umstände zeigen auf, dass allen Beteiligten deutlich sein musste, dass es bei dem Anschlag auf unsere Mandanten ausschließlich um deren Tötung ging.

Doch hiervon abgesehen ist die Aufklärung des Angriffs auf die Mangelwirtschaft auch eine vergebene Chancen dieses Prozesses. Der Bundesanwalt spricht zwar zu § 129a Abs 2 StGB die „Umstände im Jahr 2015“ an, benennt diese aber nicht konkret. Wenn der Bundesanwalt aber ausführt, dass die Taten der Angeklagten einen Angriff auf das verfassungsgemäße Zusammenleben unserer Gesellschaft darstellt, so hätten genau diese „Umstände im Jahr 2015“ Gegenstand der Verhandlung werden müssen. Dies wäre möglich gewesen, wenn der Anschlag auf das Wohnprojekt Overbeckstraße als versuchter Mord gewertet worden wäre, schon weil dann auch die Prozesse gegen die beteiligten Mitglieder der Freien Kameradschaft Dresden vor dem OLG Dresden geführt hätten werden müssen.

Allein die Aktivitäten der Angeklagten hätten sicherlich nicht ausgereicht, um eine Situation zu schaffen, in der tatsächlich die Einschüchterung von Minderheiten, von Geflüchteten ein solches Ausmaß annimmt, dass der § 129a Abs. 2 StGB erfüllt ist, weil das verfassungsgemäße Zusammenleben gefährdet ist.

Die Beweisaufnahme hätte ergeben: Es besteht ein flächendeckendes Netz von militanten und terroristischen Gruppen in Sachsen und Deutschland. Hier waren es die Gruppe Freital – angebunden an die NPD, sowie die Freie Kameradschaft Dresden, ebenfalls angebunden an andere Freie Kameradschaften, die NPD, die Partei Die Rechte. Es gab eine direkte Zusammenarbeit beim Angriff auf das Wohnprojekt Overbeckstraße, aber auch bei den strategisch angelegten Ausschreitungen in Heidenau, die eine bundesweite Dynamik auslösten und bei dem Angriff auf die Bewohner von Leipzig-Connewitz.

Erst die Tatsache, dass die Angeklagten ihre Anschläge ganz bewusst eingebunden in diese überregionalen Strukturen und Strategien durchführten, führt dazu, dass diese tatsächliche politische Bedeutung erlangten.“

Hoffmann schloss sein Plädoyer mit einer Aufforderung an den Senat:

„Eine Überbewertung des § 129a StGB bei der Strafhöhe schränkt die Bedeutung der übrigen Einzeltaten erheblich ein, damit wird auch der versuchte Mord an unseren Mandanten abgewertet. Die Botschaft der BAW lautet: Wenn ihr Situationen schafft in denen das Zusammenleben der Bevölkerung gefährdet wird, dann gibt es hohe Haftstrafen.

Die Botschaft muss aber lauten, auch an die Sächsische Justiz gerichtet, dass der Schutz des Lebens höher gewertet sein muss, als das Funktionieren des Staates. Insofern müssen die Strafen für die Taten gegen die Gesundheit und das Leben der Geflüchteten und der politischen Gegner sich deutlich von den Strafen wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung, die für die Strafzumessung nicht wirklich benötigt werden, absetzen.“

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