18.01.2018

Plädoyer des Generalbundesanwaltes: hohe Haftstrafen für alle Angeklagten gefordert

Der gesamte Verhandlungstag wurde von dem Plädoyer des Bundesanwaltes, vorgetragen durch alle drei Sitzungsvertreter, vereinnahmt. Dieses Plädoyer war überaus politisch, zeigt, wie sich die Anklagebehörde den Kampf gegen militante Nazigruppen vorstellt und mündete in der Forderung von sehr hohen Haftstrafen für alle Angeklagte.

Insbesondere die als Rädelsführer der terroristischen Vereinigung angeklagten Schulz und Festing sollen nach der Vorstellung des GBA zu 10 Jahren 9 Monaten bzw. 11 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Der Angeklagte Wendlin, den der GBA insgesamt von seinen Tatbeiträgen, insbesondere auch als Ideologiegeber knapp unterhalb der Stellung eines Rädelsführers einstuft, soll zu 9 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt werden. Der zum Tatzeitpunkt heranwachsende Angeklagte Justin S., auf den Jugendstrafrecht Anwendung findet und der umfangreich ausgesagt hat, soll 5 Jahre erhalten. Die einzige in dieser Verhandlung angeklagte Frau der Gruppe, die Angeklagte Kleinert soll eine Strafe von 6 Jahren erhalten. Für den ideologisch ebenfalls stark nationalsozialistisch geprägten Angeklagten Seidel forderte der GBA eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und für den Angeklagten Knobloch, der sowohl Mitglied der Gruppe Freital als auch der Freien Kameradschaft Dresden war, 7 Jahre 6 Monate. Der Angeklagte Weiß, der nur an drei Taten der Gruppe beteiligt war und sich jedenfalls grundsätzlich von der Ideologie der Gruppe distanziert und Reue gezeigt hat, soll mit 4 Jahren und 8 Monaten die niedrigste Strafe erhalten.

Dabei machte der GBA deutlich, dass den Angaben der Angeklagten, abgesehen von dem damals Heranwachsenden Justin S., praktisch keine strafmildernde Wirkung zukommen kann, da sie teilweise taktisch und falsch, größtenteils aber schlicht zur Verharmlosung des eigenen Handelns erfolgten und keine wirkliche Aufklärung bewirkt hätten.

Zu Beginn seines Plädoyerteils setzte sich Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Hauschild mit Anwürfen gegen die Anklage auseinander, die nicht nur von der Verteidigung, sondern Anfangs auch von großen Teilen der lokalen Presse und aus der Bevölkerung gekommen waren. Insbesondere begründete er, warum es sich bei den Aktionen der Gruppe Freital aus Sicht der GBA um „Terrorismus“ handelt und die Anwendung des § 129a StGB geboten war.

Hauschild führte unter anderem aus:

„Da heißt es, na klar, hätten sie, die Angeklagten, was angestellt, dafür müssten sie auch bestraft werden. Weiter heißt es dann in den Nebensätzen, das ist doch kein Terrorismus.

Ein weiteres Zitat ist „Das sind hier doch nur Lausbubenstreiche.

Zum Teil wurde der Vorwurf gemacht, es würde sich um einen Schauprozess handeln, bei Linken würde man es nicht so machen.

Und abschließend nehme ich Bezug auf den nicht mehr anwesenden Verteidiger Prof. Wilhelm, die Angeklagten seien nicht gefährlicher als jede Rockerbande, so Herr Wilhelm wenige Tage vor dem Beginn des Prozesses.”

Die Beweisaufnahme habe allerdings ergeben, dass die Gruppe mehrere schwere Straftaten begangen hätte, dabei unter anderem mehrfach die Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, sowie in einem Fall einen versuchten Mord an vier Personen.

Der Ausgangspunkt der Gruppe Freital sei das Jahr 2015, als Geflüchtete in Freital Unterkunft bekommen haben. Rechts und Links hätten sich gegenübergestanden, u.a auch in der örtlichen Politik, wo sich beispielsweise der Stadtrat Richter engagiert hervorgetan hätte.

Es seien Demos gegen die Aufnahme von Flüchtlingen gefolgt. Auf der anderen Seite habe das politische Engagement der Befürworter der Aufnahme von Flüchtlingen gestanden.

Und weil den Angeklagten die Kundgebungen nicht mehr reichten, weil sie damit die weitere Aufnahme von Geflüchteten nicht verhindern, die anwesenden Geflüchteten nicht vertreiben konnten, hätten sie beschlossen, zum Mittel der Gewalt zu greifen.

Es sei zunächst um die Einschüchterung der politischen Gegner gegangen, mit Angriffen auch auf einzelne Geflüchtetenunterstützer, auf das Auto des Stadtrats Richter, das Parteibüro der Partei Die Linke. Und danach hätten sich die nächtlichen Angriffe direkt gegen Geflüchtete, insbesondere die beiden dezentralen Unterkünfte, gerichtet.

„Innerhalb weniger Wochen eskalierte die Spirale der Gewalt, befeuert durch das Zusammenwirken innerhalb der Kommunikation der Gruppe.“

„Wir sind überzeugt, dass das Ende der Gewalt noch nicht erreicht war, insbesondere wie auch die Verteidigung Seidel darauf hingewiesen hat, dass die Gruppe Freital über mehr Sprengmittel verfügte. 

Da frage ich wofür, wenn nicht für weitere Anschläge?

Es ist nur ein glücklicher Umstand, dass es in der Bahnhofstraße und in der Wilsdruffer Straße nicht zu einer Tötung gekommen ist. Der Nichteintritt des Todes war nur ein glücklicher Zufall, das hat der SV hier bestätigt.“

Hinzu käme, dass es sich bei der verwendeten Pyrotechnik nicht um Feuerwerk, sondern um hochexplosiven Sprengstoff gehandelt habe, der geeignet sei, in der Nähe der Explosion befindliche Menschen schwer zu verletzen oder gar zu töten. Das hätten die Ausführungen des Sachverständigen mit aller Deutlichkeit gezeigt.

Auslöser für die Gründung der Gruppe, sei nicht nur die Flüchtlingsthematik gewesen, sondern diese sei auch von einer rechtsextremen, und wenn man sich den Angeklagten Wendlin betrachte, von einer neonazistischen Ideologie getragen gewesen, hierfür würden auch die Gruppenfotos mit Hakenkreuzfahne und die Chatinhalte der Mitglieder eindeutig sprechen.

Durch die Angeklagten sei auf Grundlage einer rechtsextremen Gesinnung den Geflüchteten das Recht abgesprochen worden, hier in Deutschland in Frieden zu leben. Die Taten seien schon wegen ihrer Schwere und Zielrichtung keine Bagatellen, sie beeinträchtigten die Sicherheit der Bundesrepublik, weil sie ein friedliches Zusammenleben von Bevölkerungsgruppen im Gesamtstaat in Frage gestellt hätten.

Den Angeklagten sei es gerade darauf angekommen, ein Klima der Angst zu schaffen, hier nicht mehr vor Gewalt geschützt zu sein. Mithin seien die Taten der Gruppe Freital gleichsam ein Angriff auf das demokratische Gesamtgefüge des Staates. Dies müsse bei der Strafe berücksichtigt werden.

Nachfolgend stellten die drei Vertreter des Bundesanwalts noch einmal die gesamte Beweisaufnahme zu den vorgeworfenen Straftaten dar und begründeten, warum sie die Anklage bis auf wenige Details für erwiesen sehen.

Die besonders hohen Strafforderungen begründete der Generalbundesanwalt (GBA) im wesentlichen aus dem Zusammentreffen der einzelnen Taten mit dem § 129a StGB, insbesondere für die beiden Rädelsführer.

Besonderen Wert legte der GBA darauf, öffentlich zu erklären, es gäbe insgesamt keinerlei Kritik am Verhalten der sächsischen Justiz zu üben, diese hätte korrekt gearbeitet.

Die zutreffende Analyse des GBA zu den Motiven kann begrüßt werden. Zu der Darstellung der Leistung der sächsischen Justiz aber auch zu der Bewertung der einzelnen Straftaten, der Bedeutung der überregionalen Zusammenarbeit der Gruppe Freital aber auch der Botschaft, die aus der hohen Bewertung der terroristischen Vereinigung spricht, wird die Nebenklage Bahnhofstraße und Wilsdruffer Straße am kommenden Dienstag Stellung nehmen.

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