23.06.2017

„Da kam nichts Substanzielles“

Die Vernehmung des Polizeibeamten Matyjasczcuk wurde am 31. Hauptverhandlungstag mit der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten Wendlin fortgesetzt. Der Angeklagte habe in seiner Vernehmung habe zwar zugegeben, an dem Anschlag auf die Geflüchtetenwohnung in der Wilsdruffer Straße zugegeben, sagte aber nach Einschätzung des Zeugen nichts Substantielles. Erst nach Intervention seines Anwalts habe er Angaben zur Teilnahme am Gruppenchat gemacht. Insgesamt seien die Aussagen von Unwillen und Einschränkungen geprägt gewesen. Immer wieder habe der Angeklagte betont, bei Taten, die ihm nachgewiesen werden können, volltrunken gewesen zu sein und sich deswegen nicht erinnern zu können. Dieses Verhalten des Angeklagten Wendlin in der Vernehmung entspricht den Absprachen zwischen ihm und dem Angeklagten Schulz die aus den geschmuggelten Knastbriefen bekannt sind.

Die Verteidigung Schulz bemühte sich wieder darzustellen, dass das Aussageverhalten des Angeklagten Wendlin damit in großem Widerspruch zum Aufklärungswillen des Angeklagten Schulz stünde, um dessen Position als Kronzeuge zu stärken. Führt man sich jedoch nochmals die Ermahnungen Schulzes an einzelne Mitangeklagte in den geschmuggelten Briefen aus dem Gefängnis, diese mögen Schweigen oder Erinnerungslücken auf Grund von Alkoholkonsum geltend machen, vor Augen, könnte man zumindest mutmaßen, dass Schulz Plan von vornherein gewesen sei, sich die Kronzeugenregelung zu Nutze zu machen und diese nicht den Mitangeklagten zu überlassen.

Auch aus der Vernehmung der Angeklagten Kleinert ergaben sich für den Zeugen keine neuen Ermittlungserkenntnisse. Wie schon vor dem Ermittlungsrichter war die Angeklagte Kleinert sichtlich bemüht, keine Angaben zu eigenen Handlungen, wohl aber zu Tatbeteiligungen der Mitangeklagten zu machen. Anders als dem Ermittlungsrichter fiel dies dem erfahrenen Beamten jedoch sofort auf. Daher stellte der Zeuge schließlich aber fest, dass die Angeklagte Kleinert oftmals in der Nähe der Tatorte und bei den Vorbesprechungen der Taten zugegen gewesen sei. Offensichtlich erlag die Angeklagte einem Trugschluss, dass nur die direkte Tatbeteiligung zu einer Strafbarkeit führe.

Schließlich referierte der Zeuge noch die Asservate aus den Durchsuchungen Festing und Seidel. Beim Angeklagten Seidel wurden neben rechten Aufklebern, ein Baseballschläger, eine Zwille mit Metallkugeln und ein Teleskopschlagstock sowie Vermummungsgegenstände aufgefunden.

Zum Ende des Verhandlungstages stellte das Gericht ergänzende Fragen an den Angeklagten Festing, die teilweise aus dem Fragenkatalog der Nebenklage stammten. Dieser war dem Gericht überreicht worden, da der Angeklagte Festing sich weigert, Fragen der Nebenklage zu beantworten. Die Antworten des Angeklagten zeigten, dass er zu Mitgliedern der Freien Kameradschaft Dresden bereits seit Jahren, zum Teil aus der Gruppe „Faust des Ostens“ Kontakte hat. Unter anderem gab er aber zu, dass er die Behauptung in der Beschuldigtenvernehmung, der Angriff auf die Wohnung in der Wilsdruffer Straße sei erfolgt, weil dort Drogendealer wohnen würden, frei erfunden war. Auf ergänzende Fragen der Bundesanwaltschaft gab Festing zu, dass die Gruppe davon ausgegangen sei, dass bei den Sprengungen der Fenster die Scheiben ins Innere fliegen werden. Als die Nebenklage Anschlussfragen an das Gericht richten wollte, wies die Verteidigung Festing vehement darauf hin, dass Fragen der Nebenklage immer noch nicht beantwortet werden. Damit erscheint die Entschuldigung des Angeklagten Festing bei den Nebenklägern aus der Wilsdruffer Straße noch unglaubwürdiger. Eine glaubhafte Entschuldigung würde konsequenterweise die Beantwortung der Fragen der Geschädigten bzw. deren Beiständen nach sich ziehen.

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