01.08.2017

Durchsuchung und Vernehmung beim Angeklagten Seidel, und: sächsische Ermittlungen.

Zu Beginn des Hauptverhandlungstages sollte die Lebensgefährtin des Angeklagten Schulz aussagen. Diese berief sich aber auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, da sie sich nicht selbst belasten müsse. Laut der Aussage anderer Angeklagter bestünde die Möglichkeit, dass die Zeugin dem Angeklagten Schulz Sprengmittel in seinem Bus übergeben haben könnte. Die Zeugin betonte jedoch ausdrücklich, dass ein Verlöbnis nicht bestünde. Die Anwesenheit der Zeugin warf den Angeklagten Schulz so aus der Bahn, dass sich eine längere Unterbrechung anschloss.

Da auch der Vater des Angeklagten Festing ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, wurde auch dieser abgeladen. Eine weitere Zeugin erschien nicht und wird nochmals geladen werden. Die Bundesanwaltschaft beantragte gegen sie ein Ordnungsgeld zu verhängen.

Nochmals wurde der Polizeibeamte gehört, der den USB-Stick mit Rohrbombenbauanleitungen ausgewertet hatte, der bei dem Angeklagten Festing gefunden wurde. Nachdem in der Hauptverhandlung bekannt wurde, dass der Stick zweimal und mit völlig unterschiedlichen Ergebnissen ausgewertet worden war, hatte sich der Zeuge mit seinem Kollegen in Verbindung gesetzt und herausgefunden, dass er nicht das dafür vorgesehen Auswerteprogramm benutzt hatte. Daher sei seine Auswertung unvollständig. Das bedeutet, dass der Stick einmal falsch und ein anderes Mal unzureichend ausgewertet worden ist. Hieraus kann sich nur der Rückschluss ergeben, dass derartige Auswertefehler auch bei den anderen technischen Asservaten gemacht worden sind. Wieder einmal hat sich damit die sächsische Polizei in diesem Verfahren nicht mit Ruhm bekleckert.

An die Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten Seidel habe er keine Erinnerungen mehr, da er nur protokolliert habe. Bei der Durchsuchung des Angeklagten Seidel habe er die Fotodokumentation erstellt. Bei der Inaugenscheinnahme der Fotos wurde klar, dass auch der Angeklagte Seidel mehrere eindeutige Flaggen, Aufkleber und Kleidung in seinem Besitz hatte und auch nicht die Mühe scheute, aus Smiley-Magneten ein Hakenkreuz am Kühlschrank zu basteln. Hatte die Verteidigung dem gestrigen Zeugen aus der Mangelwirtschaft noch unterschwellig vorgeworfen, dass dieser eine Thermo-Skimaske griffbereit neben seinem Bett liegen hatte, störte sich heute keiner der Verteidiger an zwei Teleskopschlagstöcken, mehreren Pfeffersprays, einem Baseball-Schläger, einer Schreckschusswaffe, einer Schutzweste und Metallkugeln, die für eine ebenfalls aufgefundene Zwille bestimmte waren. Diese Gegenstände wurden zum Teil ebenfalls griffbereit neben der Wohnungseingangstür des Angeklagten Seidel aufgefunden. Der Antrag des Verteidigers Kohlmann, die Fotos der Wohnung des Angeklagten Seidel nicht in öffentlicher Hauptverhandlung zu zeigen, weil damit die Persönlichkeitsrechte seines Mandanten verletzt würden, ging ins Leere.

Zuletzt wurde ein Anwohner aus der Nähe der Wilsdruffer Straße gehört, der in der Tatnacht ein Fahrzeug von zwei männlichen Personen zugeparkt hatte. Diese seien ihm aus der einer Tiefgarage während der Detonation entgegengekommen, in ihr Auto gestiegen und dann losgefahren. Weder seien sie in Eile noch von der Detonation beeindruckt gewesen. Ob es sich bei den beiden Männern um Angeklagte handelte konnte der Zeuge nicht sagen, sei es doch dunkel gewesen. Der Zeuge zeigte sich auch unbeeindruckt von der Detonation, es schien so, dass dies in Freital nichts ungewöhnliches gewesen sei.

 

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