28.11.2017

„Er war schon jemand, der kein Blatt vor den Mund nahm…“

Am 61. Hauptverhandlungstag wurden vor dem OLG Dresden auf Antrag seines Verteidigers die JVA-Psychologen des Angeklagten Seidel gehört. Deren Vernehmung sollte wohl dazu dienen, das Strafmaß des Angeklagten Seidel zu senken, da er besonders unter der Untersuchungshaft gelitten habe. Untersuchungsgefangene denen die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen wird, stehen unter besonderen Restriktionen, wie z.B. Besuche nur hinter einer Trennscheibe. Im vorangegangenen Termin hatte der Angeklagte die vollumfängliche Entbindung der Psychologen von ihrer Schweigepflicht erklärt. Offensichtlich hatte die Verteidigung nicht bedacht, dass die besonderen Haftbedingungen ohnehin durch die Gerichte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Die Einvernahme der JVA-Psychologen war also aus Verteidigersicht nicht zwingend geboten, gab sie doch den anderen Verfahrenbeteiligten und dem Gericht die Möglichkeit, Äußerungen des Angeklagten zur Tat gegenüber den Psychologen zu erfragen, Anders als Psychiater unterliegen Psychologen einer JVA nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof keinem Zeugnisverweigerungsrecht und keiner Schweigepflicht.

Dass die Verteidigung dies nicht einkalkuliert hatte, wurde deutlich, als sie beantragte, für die Vernehmung der Zeugen die Öffentlichkeit auszuschließen. Als Begründung wurde angeführt, dass höchstpersönliche Dinge des Angeklagten zur Sprache kommen würden und davon auszugehen sei, dass dieser Blog darüber berichten werden. Bei Ausschluss der Öffentlichkeit sei dies strafbar. Als das Gericht zu verstehen gab, dass es keine Anhaltspunkte dafür sehe, dass tatsächlich Tatsachen aus der Intimsphäre des Angeklagten durch die Zeugen mitgeteilt werden könnten und daher keinen Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit, die doch ein berechtigtes Interesse an der Verhandlung der vorgeworfenen Taten habe, drohte die Verteidigung mit der Rücknahme der Entbindung von der Schweigepflicht. Doch diese Drohung war, wie oben gezeigt, ein stumpfes Schwert.

In der Vernehmung der Zeugen wurde deutlich, dass der Angeklagte Seidel zwar haftempfindlich war, jedoch nicht mehr als auch andere Gefangene. Er habe sich auch selbst zeitweise von Mitgefangenen abgesondert. Beiden Psychologen berichtete er jedoch, dass er administrative Aufgaben in Bezug auf die Facebook-Seiten bzw. Webseiten wahrgenommen habe. Welche das genau waren, konnten die Zeugen nicht mehr erinnern. Auch habe er den Angeklagten Schulz als negativ wahrgenommen und Kontakt zu diesem angelehnt. In den Gesprächen sei es hauptsächlich darum gegangen, den Angeklagten von den Belastungen der Haft zu „entlasten“. Einer der Zeugen habe ca. 40 Sitzungen mit dem Angeklagten durchgeführt. Dabei habe er so etwas wie Reue wahrgenommen. Auf Nachfrage konnte er aber keine Anhaltspunkte für seine Einschätzung nennen. Auch über die Opfer der Taten habe der Angeklagte nie gesprochen.

Von Reue kann daher keine Rede sein. Vielmehr zeigt das Verhalten doch, dass der Angeklagte Seidel sich selbst und seine Inhaftierung bemitleidete und die Taten und deren Opfer keiner kritischen Reflexion unterzogen hat.

Am Ende der Hauptverhandlung setzte das Gericht die Termine für den 5. und 6. Dezember ab und eine Frist bis zum 8. Dezember zum Stellen von Beweisanträgen. Die Beanstandungen der Verteidigung, diese Frist sei zu kurz bemessen blieben unerhört.

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