22.08.2017

„Wir befinden uns im letzten Drittel des Verfahrens“

Zum ersten Mal brachte die Verteidigung am 42. Hauptverhandlungstag das Beweisprogramm des Senats zu Fall, in dem sie monierte, dass der geladene Zeuge, ein Kriminalhauptkommissar des Operativen Abwehrzentrums in Dresden, nicht vernommen werden könnte, da sie keine Akteneinsicht in das Verfahren gegen die Freie Kameradschaft Dresden hätten. Zwar seien die Vernehmungen des gesondert verfolgten Zeugen Lehmann sowie der Beschuldigten aus dem Verfahren gegen die Freie Kameradschaft Dresden, zu denen der Zeuge aussagen sollte, bereits Bestandteil der Akte, jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Zeugen weitere Aktenbestandteile oder ähnliches vorgehalten werden müssen, weil unter Umständen in dem Verfahren gegen die Freie Kameradschaft Dresden weitere Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen gemacht wurden, die auch für dieses Verfahren relevant sein könnten. Außerdem habe die Nebenklage zum Teil einen Wissensvorsprung, kenne diese doch die Ermittlungsakten gegen die Freie Kameradschaft Dresden, weil ihre Mandanten auch dort Nebenkläger seien. Deswegen beantragte die Verteidigung, den Kriminalhauptkommissar nicht zu vernehmen und zunächst die Ermittlungsakten zur Freien Kameradschaft Dresden beizuziehen damit an Hand dieser eine umfängliche Vorbereitung der Vernehmung vorgenommen werden kann.

Das Gericht nahm sodann Rücksprache mit der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, sicherte zu, den Zeugen nur zur Vernehmung des Zeugen Lehmann zu befragen, weitere Vernehmungsprotokolle aus den FKD-Akten beizuziehen und den Zeugen dazu nochmal zu laden. Eine Beiziehung der gesamten Ermittlungsakten zur FKD lehnte der Senat jedoch ab und verwies die Verteidigung darauf bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden Akteneinsicht zu beantragen.

Nachdem sich die Verteidigung mit diesem Vorgehen zufrieden gab, wurde der Polizeibeamte zur Vernehmung des Zeugen Lehmann gehört. Er schilderte die polizeiliche Aussage des am Angriff auf die Mangelwirtschaft beteiligten Lehmann. Diese entsprach im Großen und Ganzen dem was sich bereits aus anderen Vernehmungen ergeben hat. Abweichend habe der Zeuge Lehmann jedoch mitgeteilt, dass er Bedenken wegen der möglichen Verletzungen von Personen geltend gemacht habe, die aber mit dem Spruch „Die würden das mit uns genauso machen“ von anderen Täter weggewischt worden waren. Der Zeuge habe auch einzig den Angeklagten Schulz als Wortführer benannt.

Da das Beweisprogramm damit wesentlich gekürzt wurde, teilte das Gericht mit, dass am 23.8.2017, entgegen dem ursprünglichen Beweisprogramm der letzte Ermittler der EG Deuben vernommen werden soll und beendete nach einer kurzen Verlesung weiterer Aktenbestandteile den Verhandlungstag. Das Gericht machte im Übrigen deutlich, dass die Beweisaufnahme in absehbarer Zeit abgeschlossen werden soll. Aus Sicht des Gerichts befände man sich nunmehr im letzten Drittel der im März begonnenen Hauptverhandlung. An Hand der in der Anklageschrift benannten Beweismittel ist diese Einschätzung nicht falsch. Es wird abzuwarten bleiben, ob die Verteidigung – insbesondere wenn das Gericht sich zum Antrag der Nebenklage, den Hinweis zu erteilen, dass es sich auch beim Angriff auf die Mangelwirtschaft um einen mehrfachen versuchten Mord handeln könnte – versuchen wird, ihre Mandanten mittels weiterer Beweisanträge zu verteidigen.

Schreibe einen Kommentar