23.08.2017

„Festing könnte auch ein guter Polizist werden“

Am 43. Verhandlungstag wurde lediglich der letzte der vier ständigen Mitglieder der für die Ermittlungen zu den Anschlägen in Freital zuständigen Sondereinheit Ermittlungsgruppe Deuben vernommen.

Wenig überraschend berichtete auch dieser Zeuge davon, dass, für ihn unverständlich und ohne Begründung, von der Staatsanwaltschaft Dresden hinter den Angeklagten keine Organisation und damit keine verfestigte Struktur zur Begehung von rechtsmotivierten Straftaten gesehen wurde. Ihm hätten seine Ermittlungsergebnisse für eine andere Bewertung durchaus ausgereicht. Die Weigerung, eine Vereinigung für die Durchführung dieser Übergriffe in Betracht zu ziehen sei keine Einzelmeinung bei der Anklagebehörde gewesen, sondern von mehreren Staatsanwält_Innen mitgetragen worden.

Die unvollständigen und zum Teil fehlerhaften Auswertungen der technischen Asservate erklärte der Zeuge damit, dass die Zeit sehr knapp für die Menge an Asservaten gewesen sei. Außerdem hätten Beamte, die ursprünglich nicht mit den Ermittlungen betraut waren, Auswertungen vorgenommen. Das mag eine Erklärung aber keine Entschuldigung sein. Bemerkenswert war, dass der Zeuge diese Fehler auch einräumte und eine Fehlerkultur an den Tag legte, die auch der Staatsanwaltschaft Dresden gut zu Gesicht stehen würde.

Der Zeuge gab nochmals einen umfänglichen Überblick über die geführten Ermittlungen und einige Vernehmungen der nunmehr Angeklagten. Zur Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten Festing schilderte der Zeuge seinen Eindruck, dass der Angeklagte gut auf die Vernehmung vorbereitet gewesen sei. Er habe Aktenwissen referiert, zu den Fragen die bereits Gegenstand der Ermittlungen gewesen seien, konnte er schnell und flüssig Antworten. Bei für ihn überraschenden Frage sei Festing ins Stocken gekommen. Da er sich auch in „feistem Beamtendeutsch“ ausdrückte, merkte der Zeuge an, dass Festing auch gut Polizist sein könnte.

Der Zeuge gab auch an, dass Festing keine Namen von beteiligten Dresdnern benennen wollte. Offensichtlich ist damit, dass Festing die Dresdner Kameraden nicht benennen oder sich gegenüber den weiteren Ermittlungsbehörden einen Vorteil dadurch verschaffen wollte, weitere Namen zu nennen, wenn es sich für ihn günstig erweisen sollte. Dieser Plan dürfte aber mittlerweile gescheitert sein, da Festing zum jetzigen Zeitpunkt keine Aufklärungsarbeit mehr leisten kann, da die Freie Kameradschaft Dresden im Rahmen eines Strukturermittlungsverfahrens mitlerweile auf den Kopf gestellt wurde. Es bleibt daher nur die Feststellung zu treffen, dass Festing in dem Moment, in dem er hätte Personen aus Dresden benennen können, dies nicht getan und diese damit geschützt hat.

Der Zeuge berichtete auch zu einem Chat zwischen dem Angeklagten Festing und einem mutmaßlichen Mitglied der Freien Kameradschaft Dresden in dem Festing den Angriff auf die Mangelwirtschaft ankündigt. Damit dürfte klar sein, dass der Angriff auf die Mangelwirtschaft maßgeblich von den hier Angeklagten initiiert und von Festing führend geplant wurde.

Der Beamte habe Festing mit dem Namen eines Polizeibeamten aus dem Strafverfahren gegen die Vereinigung „Faust des Ostens“ als seinem Polizeikontakt konfrontiert. Erst in späteren Vernehmungen, die nur in den in diesem Verfahren nicht vorliegenden Ermittlungsakten gegen den Polizeibeamten enthalten sind, habe Festing klargestellt, dass sein Kontakt ein anderer Polizeibeamter war. Weitere Fragen zu den Polizeikontakten des Angeklagten Festing wurden jedoch von der Bundesanwaltschaft unterbunden, die beanstandete, solche Fragen seien nicht von der Aussagegenehmigung des Zeugen gedeckt. Fest steht damit, dass der Angeklagte Festing nochmals Aussagen gemacht hat, von denen zumindest ein Teil der Prozessbeteiligten keine Kenntnis hat. Da die Staatsanwaltschaft Dresden der Nebenklage, obwohl eine Vertreterin der Nebenklage die Ermittlungen durch Erstattung einer Anzeige erstmals ins Rollen brachte, die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte des gegen den Polizeibeamten geführten Verfahrens bislang verweigert, ist unklar ob der Angeklagte Festing in diesem Verfahren weitere Angaben als vor dem Oberlandesgericht gemacht hat.

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